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Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen

Verein Mühlviertler Alm Holz
Obmann Ferdinand Penz
Komau 2, 3925 Arbesbach, Österreich

Stand: 2. Juni 2018

 

Inhaltsverzeichnis

1) Allgemeines

2) Vertragsabschluss im Web-Shop/Fernabsatz

3) Vertragsabschluss außerhalb des Fernabsatzes/Kostenvoranschläge/Allgemeines zum Vertragsabschluss

4) Rücktrittsrecht

5) Preise und Zahlungsbedingungen

6) Reparaturen

7) Liefer- und Versandbedingungen

8) Eigentumsvorbehalt

9) Gewährleistung

10) Haftung

11) Schadloshaltung bei Verletzung von Drittrechten

12) Mitwirkungspflicht

13) Anwendbares Recht/Gerichtsstand

 

 

1) Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge, die zwischen dem Werkbesteller, Käufer oder Auftraggeber (nachfolgend „Kunde“) und dem Verein Mühlviertler Almholz, Obmann Ferdinand Penz, Komau 2, 3925 Arbesbach, Österreich (nachfolgend „Lieferant“) hinsichtlich Waren und/oder Leistungen, insbesondere Kaufverträge, Werkverträge oder sonstige in Auftrag gegebenen Leistungen (Inbetriebnahmen, Montagen etc.) abgeschlossen werden. Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Kunden widersprochen, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vereinbart. Steht der Lieferant mit dem Kunden in längerer Geschäftsbeziehung, so gelten diese AGB auch dann, wenn auf ihre Geltung nicht besonders hingewiesen wird. Die AGB gelten auch für Folgeaufträge, und zwar auch dann, wenn sie nicht gesondert mündlich oder schriftlich vereinbart werden.

 

  1. Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kö

 

  1. Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt sowie eine kommunale Einrichtung (Gemeinde, Kindergarten, etc.).

 

  1. Mitarbeitern des Lieferanten ist es untersagt, von diesen Bedingungen abweichende Zusagen zu machen. Mündliche Vereinbarungen entfalten nur dann Wirksamkeit, wenn sie schriftlich vom Lieferanten bestätigt werden.

2) Vertragsabschluss im Web-Shop/Fernabsatz

 

Die auf der Website des Lieferanten enthaltenen Produktbeschreibungen stellen keine verbindlichen Angebote dar, sondern dienen lediglich als Richtwerte. Da Holz ein Naturprodukt ist, sind abweichende Optik und Maße – sowie temperaturbedingte Ausdehnung zur Produktbeschreibung möglich.

3) Vertragsabschluss außerhalb des Fernabsatzes/Kostenvoranschläge/Allgemeines zum Vertragsabschluss

 

  1. Mündliche Mitteilungen des Lieferanten – auch auf Anfrage des Kunden – sind freibleibend, und zwar auch dann, wenn darin Preise, Termine und sonstige technische Spezifikationen mitgeteilt werden.

 

  1. Der Vertragsabschluss kommt mit der an den Kunden übermittelten Auftragsbestätigung des Lieferanten oder, bei deren Fehlen, mit der Durchführung der Lieferung an den Kunden zustande. Der Vertrag kommt jedenfalls aber auch ohne Übermittlung einer Auftragsbestätigung zustande, wenn der Kunde das Angebot des Lieferanten schriftlich annimmt oder die schriftliche Auftragsvorlage des Lieferanten unterfertigt. Eine Zustimmung des Angebotes oder des Änderungsauftrages per E-Mail reicht hierbei aus

 

  1. Bei Unternehmen hat der Kunde dafür sorge zu tragen, dass der Auftrag von einer zeichnungsberechtigten Mitarbeiterin/einem zeichnungsberechtigten Mitarbeiter unterzeichnet wird. Da der Lieferant nicht prüfen kann, welche Mitarbeiter im Unternehmen des Kunden zeichnungsberechtigt sind, reicht der Firmenstempel und die Unterschrift einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters für einen rechtmäßigen Vertragsabschluss.

 

  1. Weicht die vom Kunden unterfertigte Auftragsbestätigung von seiner Bestellung ab, so gilt im Zweifel die Auftragsbestätigung, sofern es sich bei dem Kunden nicht um einen Verbraucher handelt. Gegenüber einem Verbraucher kommt diesfalls kein Vertrag zustande.

 

  1. Die Kostenvoranschläge des Lieferanten sind nur verbindlich, wenn sie speziell für einen Kunden erstellt wurden und schriftlich abgegeben wurden. Weiters sind alle schriftlichen Kostenvoranschläge des Lieferanten entgeltlich, wenn diese vom Kunden gewünschte Detailplanungen umfassen. Dieses Entgelt wird bei Auftragserteilung von der Auftragssumme in Abzug gebracht. An diese Kostenvoranschläge ist der Lieferant 14 Tage ab Abgabedatum gebunden. Grund für diese Frist sind die sich immerzu ändernden Rohstoffpreise. Der Lieferant behält sich des weiteren vor, bei zu starken Schwankungen der Rohstoffpreise das Angebot zurückzuziehen.
  2. Angebote und Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstattet; auf auftragsspezifische Umstände, die außerhalb der Erkennbarkeit des Lieferanten liegen, kann kein Bedacht genommen werden. Sollte sich bei Auftragsdurchführung die Notwendigkeit weiterer Arbeiten bzw. Kostenerhöhungen ergeben, so wird der Lieferant den Kunden unverzüglich verstä Sollte der Kunde binnen einer Woche keine Entscheidung betreffend Fortsetzung der unterbrochenen Arbeiten treffen bzw. die Kostensteigerungen nicht akzeptieren, behält sich der Lieferant vor, die erbrachte Teilleistung in Rechnung zu stellen und vom Vertrag zurückzutreten.

 

  1. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben – unabhängig von der Art des Vertragsabschlusses – vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und üblich sind. Als sachlich gerechtfertigt gelten insbesondere werkstoffbedingte Veränderungen, z.B. bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung und Struktur u.ä.

 

  1. Der Lieferant behält sich Konstruktions- und Formänderungen vor, sonfern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind. Dies betrifft insbesondere Änderungen die aufgrund geänderter Normen/DIN-Vorschriften erforderlich sind.

 

  1. Etwaige irrtumsbedingte Fehler in den Verkaufsprospekten, Preislisten, Angebotsunterlagen oder sontigen Dokumentationen des Lieferanten dürfen vom Lieferanten berichtigt werden, ohne, dass der Lieferant für Schäden aus diesen Fehlern zur Verantwortung gezogen werden kann.

 

  1. Zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten ist der Lieferant berechtigt, Nachunternehmer und sonstige Erfüllungsgehilfen einzusetzen.

 

 

4) Rücktrittsrecht

 

  1. Verbrauchern mit Wohnsitz in der EU steht ein Rücktrittsrecht für Verträge zu, wenn
    1. der Vertrag bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Lieferanten und des Verbrauchers an einem Ort geschlossen wird, der kein Geschäftsraum des Lieferanten ist
    2. für den der Verbraucher unter den in Z. 2 genannten Umständen ein Angebot gemacht hat,
    3. der in den Geschäftsräumen des Lieferanten oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen wird, unmittelbar nachdem der Verbraucher an einem anderen Ort als den Geschäftsräumen des Lieferanten bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Lieferanten oder dessen Beauftragten und des Verbrauchers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder
    4. der auf einem Ausflug geschlossen wird, der vom Lieferanten oder von dessen Beauftragten in der Absicht oder mit dem Ergebnis organisiert wurde, dass der Lieferant für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen beim Verbraucher wirbt oder werben lässt und entsprechende Verträge mit dem Verbraucher abschließt
    5. der Vertrag zwischen dem Lieferanten und einem Verbraucher ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Lieferanten und des Verbrauchers im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen wird, wobei bis einschließlich des Zustandekommens des Vertrags ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden;
    6. der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den vom Lieferanten für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben hat oder der Lieferant oder ein mit ihm zusammenwirkender Dritter den Verbraucher im Rahmen einer Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder einer ähnlichen Veranstaltung oder durch persönliches, individuelles Ansprechen auf der Straße in die vom Lieferanten für seine geschäftlichen Zwecke benützten Räume gebracht hat und der Vertrag nicht unter Z. 1. – fällt.

 

Das Rücktrittsrecht nach Z.6. steht dem Verbraucher nicht zu,

  1. wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Lieferanten oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat,
  2. wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind oder
  3. bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind, wenn sie üblicherweise von Unternehmern außerhalb ihrer Geschäftsräume geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt 25 Euro, oder wenn das Unternehmen nach seiner Natur nicht in ständigen Geschäftsräumen betrieben wird und das Entgelt 50 Euro nicht übersteigt
  4. bei Vertragserklärungen, die der Verbraucher in körperlicher Abwesenheit des Lieferanten abgegeben hat, es sei denn, dass er dazu vom Unternehmer gedrängt worden ist.

 

Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen gem. Z. 1. – 5. über

 

  1. Dienstleistungen, wenn der Lieferant – auf Grundlage eines ausdrücklichen Verlangens des Verbrauchers sowie einer Bestätigung des Verbrauchers über dessen Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung – noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hatte und die Dienstleistung sodann vollständig erbracht wurde,
  2. Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind.

 

Der Verbraucher hat auch kein Rücktrittsrecht bei Verträgen die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden (Z. 1.- 4.) und bei denen das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt den Betrag von 50 Euro nicht überschreitet.

 

5) Preise und Zahlungsbedingungen

 

  1. Sofern sich aus den Produktbeschreibungen des Lieferanten nichts anderes ergibt, handelt es sich bei den angegebenen Preisen um Gesamtpreise, die die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten. Die angegebenen Preise verstehen sich in Euro. Gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer-, und Versandkosten werden in der jeweiligen Produktbeschreibung bzw. in einem schriftlichen Angebot gesondert angegeben.

 

  1. Grundsätzlich gelten sämtliche Waren als ohne Montage bestellt. Eine in Auftrag gegebene Montage wird als Pauschale berechnet und kann sowohl separat ausgewiesen, als auch in den Produktpreis eingerechnet werden. Zu sonstigen allfälligen Kosten im Zusammenhang mit einer Montage sie Punkt 12 Mitwirkungspflicht.

 

  1. Wird für die Lieferung der bestellten Ware Verpackungsmaterial benötigt, ist der Lieferant berechtigt, dieses zu verrechnen.

 

  1. Bei Lieferungen in Länder außerhalb der Europäischen Union können im Einzelfall weitere Kosten anfallen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat und die vom Kunden zu tragen sind. Hierzu zählen beispielsweise Kosten für die Geldübermittlung durch Kreditinstitute (z.B. Überweisungsgebühren, Wechselkursgebühren) oder einfuhrrechtliche Abgaben bzw. Steuern (z.B. Zölle). Solche Kosten können in Bezug auf die Geldübermittlung auch dann anfallen, wenn die Lieferung nicht in ein Land außerhalb der Europäischen Union erfolgt, der Kunde die Zahlung aber von einem Land außerhalb der Europäischen Union aus vornimmt.

 

  1. Mögliche Zahlungsarten sind Vorauskasse sowie Kauf auf Rechnung. Der Kaufpreis ist fällig, nachdem die Ware geliefert und in Rechnung gestellt wurde. In diesem Fall ist der Kaufpreis innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen ab Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu zahlen, sofern nicht anderes vereinbart. Der Lieferant behält sich vor, die Zahlungsart Rechnungskauf nur bis zu einem bestimmten Bestellvolumen anzubieten und diese Zahlungsart bei Überschreitung des angegebenen Bestellvolumens abzulehnen oder eine Anzahlung zu verlangen.

 

  1. Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen sowie Verzugszinsen in Höhe von 9 % p.a. zu bezahlen. Die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmer bleiben davon unberü

 

  1. Kommt der Kunde seinen Zahlungen nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen der Konkurs oder Ausgleich eröffnet, so wird die gesamte Restschuld sofort fäBei Verbrauchergeschäften gilt dies nur, wenn der Lieferant selbst seine Leistungen bereits erbracht hat, zumindest eine rückständige Leistung des Kunden seit mindestens sechs Wochen fällig ist sowie der Lieferant den Kunden unter Androhung des Terminverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.

 

  1. Der Rechnungsversand erfolgt standardisiert per elektronischer Übermittlung an eine vom Kunden bekanntgegebene E-Mail-adresse. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, solche elektronischen Rechnungen zu akzeptieren. Der Lieferant behält sich vor, die Rechnung auch in Papierform auszustellen. Die Zustellung kann hierbei postalisch oder persönlich erfolgen.

6) Reparaturen

 

Der Lieferant hat den Kunden auf die Unwirtschaftlichkeit einer Reparatur dann aufmerksam zu machen, wenn der Kunde nicht ausdrücklich auf Wiederherstellung um jeden Preis besteht. Erweist sich erst im Zuge der Durchführung der Reparatur und ohne, dass dies dem Lieferanten aufgrund dessen Fachwissens bei Vertragsabschluss erkennbar war, dass die Sache zur Wiederherstellung ungeeignet ist, so hat der Lieferant dies dem Kunden unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde hat in diesem Fall die bis dahin angefallenen Kosten bzw. wenn er darauf besteht und dies technisch noch möglich ist, die Kosten für den Zusammenbau zerlegter Sachen zu bezahlen.

7) Liefer- und Versandbedingungen

 

  1. Die Lieferung von Waren erfolgt auf dem Versandweg oder durch den Lieferanten (Auftragnehmer) an die vom Kunden angegebene Lieferanschrift, sofern nichts anderes vereinbart. Bei der Abwicklung der Transaktion ist die in der Bestellabwicklung des Lieferanten angegebene Lieferanschrift maß Alle Lieferungen erfolgen ab Lager und auf Rechnung des Auftraggebers.

 

  1. Der Lieferant behält sich das Recht vor, ein externes Speditionsunternehmen mit der Lieferung der Ware zu beauftragen. Sendet das Speditionsunternehmen die versandte Ware an den Lieferant zurück, da eine Zustellung beim Kunden nicht möglich war, trägt der Kunde die Kosten für den erfolglosen Versand. Dies gilt nicht, wenn der Kunde sein Rücktrittsrecht wirksam ausübt, wenn er den Umstand, der zur Unmöglichkeit der Zustellung geführt hat, nicht zu vertreten hat oder wenn er vorübergehend an der Annahme der angebotenen Leistung verhindert war, es sei denn, dass der Lieferant ihm die Leistung eine angemessene Zeit vorher angekündigt hatte.

 

  1. Handelt der Kunde als Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware auf den Kunden über, sobald der Lieferant die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Handelt der Kunde als Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware grundsätzlich erst mit Übergabe der Ware an den Kunden oder eine empfangsberechtigte Person ü Abweichend hiervon geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware auch bei Verbrauchern bereits auf den Kunden über, sobald der Lieferant die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat, wenn der Kunde den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt und der Lieferant dem Kunden diese Person oder Anstalt zuvor nicht benannt hat.

 

  1. Bei Selbstabholung informiert der Lieferant den Kunden zunächst telefonisch oder per E-Mail darüber, dass die von ihm bestellte Ware zur Abholung bereit steht. Nach Erhalt dieser Information kann der Kunde die Ware nach Absprache mit dem Lieferant am Sitz des Lieferanten abholen. In diesem Fall werden keine Versandkosten berechnet.

 

  1. Vereinbarte Lieferzeiten sind für den Lieferanten unverbindlich – eine Annullierung der Lieferung durch den Kunden wegen Überschreitung der Lieferzeit ist nicht zulässig. Der Lieferant ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

 

  1. Lieferzeiten sind nur dann verbindlich, wenn in der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten an den Kunden ein nach dem Kalender bestimmter Liefertermin enthalten ist und dieser ausdrücklich schriftlich als verbindlicher Liefertermin zugesagt wurde.

 

  1. Transport- und sonstige Verpackungen werden vom Lieferanten nicht zurückgenommen. Der Kunde hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen. Ausgenommen sind Paletten – diese werden, wenn nicht anders vereinbart, vom Lieferanten nach erfolgter Zustellung wieder abgeholt oder direkt bei der Zustellung mitgenommen.

 

8) Eigentumsvorbehalt

 

  1. Gegenüber Verbrauchern behält sich der Lieferant bis zur vollständigen Bezahlung des geschuldeten Kaufpreises das Eigentum an der gelieferten Ware vor.

 

  1. Gegenüber Unternehmern behält sich der Lieferant bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung das Eigentum an der gelieferten Ware vor.

 

  1. Handelt der Kunde als Unternehmer, so ist er zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb berechtigt. Sämtliche hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes (einschließlich Umsatzsteuer) im Voraus an den Lieferant ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderungen auch nach der Abtretung ermä Die Befugnis des Lieferanten, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Lieferant wird jedoch die Forderungen nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen dem Lieferant gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.

 

  1. Soweit die Ware an den Kunden übergeben wurde, aber noch kein Eigentumsübergang auf den Kunden stattgefunden hat, ist der Besteller verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl- , Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht auf den Kunden übergegangen ist, hat der Kunde dem Lieferanten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.

9) Gewährleistung

 

Bei Vorliegen von Mängeln gelten die Vorschriften der gesetzlichen Gewährleistung. Hiervon abweichend gilt:

 

  1. Für Unternehmer
    1. begründet ein unwesentlicher Mangel grundsätzlich keine Gewährleistungsansprüche;
    2. hat der Lieferant die Wahl der Art der Behebung;
    3. beginnt die Verjährung nicht erneut, wenn im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung erfolgt.
    4. Handelt der Kunde als Verbraucher, so wird er gebeten, angelieferte Waren mit offensichtlichen Transportschäden bei dem Zusteller zu reklamieren und den Lieferant hiervon in Kenntnis zu setzen. Kommt der Kunde dem nicht nach, hat dies keinerlei Auswirkungen auf seine gesetzlichen oder vertraglichen Gewährleistungsansprü
    5. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass seinerseits möglicherweise Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten, Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren, Außenanstriche sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss nachzubehandeln. Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen. Die Befestigungen müssen regelmäßig überprüft und wenn erforderlich, nachgezogen werden. Erstmals 6 Wochen nach Montage, danach in regelmäßigen Abständen laut EN1176 – 7 (lt. Anleitung für Installation, Inspektion, Wartung und Betrieb).
    6. Für Mängel der Ware, die auf eine unzureichende Tragfähigkeit des Montageuntergrundes zurückzuführen sind, übernimmt der Lieferant keine Verantwortung. Die Verantwortung des Lieferanten erstreckt sich ferner nicht auf Teile, Materialien und sonstige Ausrüstungsgegenstände, die vom Kunden oder in dessen Auftrag hergestellt und dem Lieferanten zur Verfügung gestellt wurden.
    7. Die für den öffentlich zugänglichen Bereich erworbenen Spielgeräte sind TÜV-geprüft und entsprechen den Anforderungen an die allgemeine Produktsicherheit (DIN EN 1176). Der Einsatz der Produkte liegt jedoch im Verantwortungsbereich des Kunden. Der Kunde darf die Produkte nur im Rahmen der in den technischen Dokumentationen, Bedingungen- und Montageanleitungen beschriebenen Bedingungen einsetzen. Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn diese darauf zurückzuführen sind, dass er gegen die anwendungstechnischen Hinweise des Lieferanten verstoßen hat.

10) Haftung

 

Der Lieferant haftet dem Kunden aus allen vertraglichen, vertragsähnlichen und gesetzlichen, auch deliktischen Ansprüchen auf Schadens- und Aufwendungsersatz wie folgt:

 

  1. Der Lieferant haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt
  • bei Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit,
  • bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

  1. Verletzt der Lieferant fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehender Ziffer unbeschränkt gehaftet wird.

 

  1. Der Lieferant ist keinesfalls dem Kunden oder seinen Mitarbeitern, Beauftragten oder Vertretern gegenüber haftbar für indirekte Schäden, Folgeschäden oder sonstige Schäden, die dem Kunden aus oder im Zusammenhang mit einem Auftrag oder einem mit dem Lieferanten abgeschlossenen Vertrag, den vom Lieferanten gelieferten Waren oder im allgemeinen aus der Geschäftsbeziehung entstehen, insbesondere nicht für Verluste, Kosten, Aufwendungen, Ertragseinbußen, entgangenen Gewinn oder Nutzungsausfall. Der Lieferant haftet nicht für Schäden, die sich aus einer gesetzeswidrigen Nutzung der Waren durch den Kunden ergeben.

 

  1. Im Übrigen ist eine Haftung des Lieferanten ausgeschlossen.

 

  1. Werden vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet der Kunde für deren Richtigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig ist oder sofern nicht Naturmaß vereinbart worden ist. Erweist sich ein Plan, eine Maßangabe oder Anweisung des Kunden als unrichtig, so hat der Lieferant den Kunden davon sofort zu verständigen und ihn um entsprechende Weisung innerhalb angemessener Frist zu ersuchen. Die bis dahin aufgelaufenen Kosten treffen den Kunden. Langt die Weisung nicht in angemessener Frist ein, so treffen den Kunden die Verzugsfolgen.

11) Schadloshaltung bei Verletzung von Drittrechten

  1. Schuldet der Lieferant nach dem Inhalt des Vertrages neben der Warenlieferung auch die Verarbeitung der Ware nach bestimmten Vorgaben des Kunden, hat der Kunde sicherzustellen, dass die dem Lieferanten von ihm zum Zwecke der Verarbeitung überlassenen Inhalte nicht die Rechte Dritter (z. B. Urheberrechte oder Markenrechte) verletzen. Der Kunde stellt den Lieferant von Ansprüchen Dritter frei, die diese im Zusammenhang mit einer Verletzung ihrer Rechte durch die vertragsgemäße Nutzung der Inhalte des Kunden durch den Lieferant diesem gegenüber geltend machen können. Der Kunde übernimmt hierbei auch die angemessenen Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung einschließlich aller Gerichts- und Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe. Dies gilt nicht, wenn die Rechtsverletzung vom Kunden nicht zu vertreten ist. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferant im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte unverzüglich, wahrheitsgemäß und vollständig alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Prüfung der Ansprüche und eine Verteidigung erforderlich sind.
  2. Der Kunde kann dem Lieferanten Fotografien der gelieferten und/oder montierten Ware zur Verfügung stellen. Der Kunde garantiert, dass die zur Verfügung gestellten Bilder vom Kunden selbst gemacht wurden und keine Urheberrechte Dritter durch die Veröffentlichung dieser Bilder verletzt werden. Weiters stellt der Kunde den Lieferanten von Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen an Bildrechten frei sofern Bilder dem Lieferanten vom Kunden zur Verfügung gestellt wurden.

12) Mitwirkungspflicht

  1. Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen hat der Kunde (Auftraggeber) fristgerecht und eigenverantwortlich sowie auf seine Kosten zu veranlassen. Weiters hat der Kunde zu überprüfen, ob die zu liefernde Ware oder durchzuführende Leistung konform mit den jeweils anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen geht.

 

  1. Unterbleibt eine entsprechende Überprüfung bzw. die Einholung von erforderlichen Bewilligungen durch den Kunden, so haftet der Lieferant nicht für die sich daraus ergebende Schäden oder Verzögerungen in der Ausführung und ist überdies berechtigt, die aus der durch den Kunden verschuldeten Verzögerung entstehende Zusatzaufwendungen und -kosten beim Kunden einzufordern. Sofern der Kunde Verbraucher ist, bleibt die Anwendbarkeit der Bestimmung des 1168a ABGB davon unberührt.

 

  1. Der Kunde hat im Fall beauftragter Montage dafür Sorge zu tragen, dass am vereinbarten Liefer- bzw. Montagetag die jeweilige Montagestelle zugänglich, frei von allen Hindernissen und fertig für den Einbau des verkauften Produktes ist, widrigenfalls der Lieferant berechtigt ist, allfällig anfallende Zusatzaufwendungen und -kosten vom Kunden zu fordern. Eine vorherige Aufbereitung der Montagestelle durch den Lieferanten kann gesondert vereinbart werden und ist im Angebot schriftlich anzuführen – andernfalls nicht verbindlich.

 

  1. Beim Anliefern der Ware wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an die Montagestelle fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zur Montagestelle verursacht werden, werden gesondert berechnet. Treppen müssen passierbar sein. Wird die Ausführung der Arbeiten des Lieferanten oder der von ihm beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrtgeld bzw. die vereinbarte Pauschale) in Rechnung gestellt.

 

  1. Eventuell ergänzend erforderliche Maurer-, Zimmerer-, Schmiede-, Elektriker- und Malerarbeiten sind vom Kunden grundsätzlich in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten auszuführen, wenn nicht anders vereinbart. Der Tischler ist nicht berechtigt Arbeiten, die über seinen Gewerberechtsumfang hinausgehen auszufü Sollten diese allfälligen Zusatzarbeiten zum vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermin nicht so fertig gestellt sein, dass der Lieferant umgehend mit der Montage beginnen kann, ist er berechtigt, allfällig anfallende Zusatzaufwendungen und -kosten beim Kunden einzufordern.

 

  1. Bei notwendigen Verankerungen an Wänden und Decken hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass die Untergründe zum Anbohren bzw. Befestigen geeignet sind, widrigenfalls entfällt die Haftung des Lieferanten für sich daraus ergebende Schäden vollstä

 

  1. Angebote des Lieferanten basieren auf der Leistungsbeschreibung bzw. Anfrage des Kunden, der insbesondere die örtlichen Verhältnisse genau beschreiben muss, wenn sich aus ihnen Auswirkungen auf die zu liefernden und ggfs. zu montierenden Produkte ergeben. Falsche oder ungenaue Angaben berechtigen den Lieferanten, etwaige Anpassungsarbeiten zur fachgerechten Montage dem Kunden gesondert in Rechnung zu stellen.

 

  1. Für die Montage der bestellten Ware ist der erforderliche Licht- und Kraftstrom vom Kunden beizustellen.

 

  1. Für die Sicherheit der Baustelle ist der Kunde verantwortlich. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten bei der Beauftragung der Montage den Verlauf sämtlicher Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Erdkabel usw. rechtzeitig vor Beginn der Montage sowie genaue Angaben über Standort und Ausrichtung der Geräte bekanntzugeben. Sofern Schäden und Kosten dadurch entstanden sind, dass der Kunde falsche Angaben zum Verlauf von Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Erdkabel usw. gemacht hat, hat der Kunde diese Schäden und die dem Lieferanten dadurch entstandenen Kosten und Auslagen zu tragen. In einem solchen Fall haftet der Lieferant nicht für allfällige Kosten und Schäden, die dem Kunden in diesem Zusammenhang entstehen.

 

  1. Der Kunde ist verpflichtet, für die auszuführenden Montageleistungen die erforderlichen Vorleistungen zu erbringen, die für einen ordnungsgemäßen Bauablauf notwendig sind, wie z.B. Absperrvorrichtungen, Bauzaun, Toiletten- und Sanitärräume, alle erforderlichen Rüst- und Hebewerkzeuge, Hilfsmaterialien (wie z.B. Strom, Dampf, Wasser), freie An- und Abfahrtsmöglichkeiten für LKW bis 40 Tonnen und Minibagger bis 3,5 Tonnen, ausreichenden Lagerplatz für den Fundamentaushub und Fallschmutzmaterial, Anzeigen von Messachen und Anbringung von Höhenanlagen. Der unde hat zudem zu beachten, dass die Fläche eben und frei von Hindernissen ist und die Entfernung der Entladestelle bis hin zur Baustelle maximal 5 Meter betragen darf. Sämtliche Vorleistungen sind auf Kosten des Kunden auszuführen und gehören nicht zum Leistungsumfang der Montageleistungen – sofern nicht anders schriftlich vereinbart.

 

  1. Der Kunde ist – allenfalls auch unter Hinzuziehung eines dazu bevollmächtigten Dritten – verpflichtet, nach vertragsgemäßer Lieferung bzw. Leistung diese durch Unterfertigung eines Lieferscheines zu bestä

 

Sofern der Kunde nicht Verbraucher ist, bestätigt er dadurch die mängelfreie Vertragserfüllung.

13) Anwendbares Recht/Gerichtsstand

 

Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, entzogen wird.

 

Ist der Kunde Unternehmer im Sinne der Ziffer 1.3, so wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Ort des Geschäftssitzes des Lieferanten vereinbart. Sowohl für Klagen des Unternehmers gegen den Verbraucher als auch für Klagen des Verbrauchers gegen den Unternehmer befindet sich der Gerichtsstand am Wohnsitz des Verbrauchers, wenn der Verbraucher seinen Wohnsitz in der EU, aber nicht in Österreich hat. Hat der Verbraucher in Österreich seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so kann er nur bei jenem Gericht geklagt werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt liegt; Der Lieferant kann diesfalls vom Kunden nur an seinem Geschäftssitz geklagt werden, sofern gesetzlich nicht ein anderer Gerichtsstand gegeben ist.